Rechtsprechung
BVerwG, 21.03.2011 - 3 B 70.10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 VwRehaG, § 1a VwRehaG, § 9 Abs 1 VwRehaG, § 2 VwRehaG
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; natürliche Person; Antrag Dritter; Folgeansprüche - Wolters Kluwer
Aufhebung einer entschädigungslosen Enteignung der Gesellschaft im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Antragsberechtigung einer Gesellschaft im Falle einer Grundstücksenteignung im Wege einer Rechtsnachfolge des seinerzeitigen Gesellschafters und ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Antragsbefugnis für verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
- rewis.io
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; natürliche Person; Antrag Dritter; Folgeansprüche
- ra.de
- rewis.io
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; natürliche Person; Antrag Dritter; Folgeansprüche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung einer entschädigungslosen Enteignung der Gesellschaft im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Antragsberechtigung einer Gesellschaft im Falle einer Grundstücksenteignung im Wege einer Rechtsnachfolge des seinerzeitigen Gesellschafters und ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 22.06.2010 - 4 A 31/10
- BVerwG, 21.03.2011 - 3 B 70.10
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Dessau, 07.11.2000 - 3 A 29/98
Auszug aus BVerwG, 21.03.2011 - 3 B 70.10
Die Klage der Gesellschaft auf Rückübertragung der Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) hat das Verwaltungsgericht Dessau mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 2000 - 3 A 29/98 DE - abgewiesen.
- BVerwG, 21.08.2018 - 3 B 18.17
Aufhebung der entschädigungslosen Enteignung von in Brandenburg gelegenen …
Unabhängig hiervon sind die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 9 Abs. 1 VwRehaG, soweit sie entscheidungserheblich wären, bereits durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2011 - 3 B 70.10 - (ZOV 2011, 130) geklärt.Die Berechtigung, einen Antrag nach § 1 VwRehaG zu stellen, knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwRehaG ausschließlich an die ursprüngliche Betroffenheit einer natürlichen Person an; juristische Personen sind in den Schutzbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht einbezogen, weil das Gesetz auch eine moralische Rehabilitierung und eine gewisse Genugtuung anstrebt, was bei einer juristischen Person nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2011 a.a.O. Rn. 5).
Eine unmittelbare Betroffenheit auch der Gesellschafter und eine hieran anknüpfende Rehabilitierung kommen allenfalls in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung ihrer Gesellschafter gedient hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2011 a.a.O. Rn. 7).
Ausgehend von den damaligen Feststellungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2011 (a.a.O. Rn. 5 und 7) angenommen, dass nur die Gesellschaft von der Enteignung betroffen gewesen sei.
- BVerwG, 21.08.2018 - 3 B 19.17
Aufhebung der entschädigungslosen Enteignung von in Brandenburg gelegenen …
Unabhängig hiervon sind die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 9 Abs. 1 VwRehaG, soweit sie entscheidungserheblich wären, bereits durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2011 - 3 B 70.10 - (ZOV 2011, 130) geklärt.Die Berechtigung, einen Antrag nach § 1 VwRehaG zu stellen, knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwRehaG ausschließlich an die ursprüngliche Betroffenheit einer natürlichen Person an; juristische Personen sind in den Schutzbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht einbezogen, weil das Gesetz auch eine moralische Rehabilitierung und eine gewisse Genugtuung anstrebt, was bei einer juristischen Person nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2011 a.a.O. Rn. 5).
Eine unmittelbare Betroffenheit auch der Gesellschafter und eine hieran anknüpfende Rehabilitierung kommen allenfalls in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung ihrer Gesellschafter gedient hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2011 a.a.O. Rn. 7).
Ausgehend von den damaligen Feststellungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2011 (a.a.O. Rn. 5 und 7) angenommen, dass nur die Gesellschaft von der Enteignung betroffen gewesen sei.
- BVerwG, 08.11.2012 - 3 B 22.12
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Antragsberechtigung; Bodenreformeigentum; …
Ein rechtliches Interesse ist nur bei denkbaren eigenen Folgeansprüchen anzuerkennen (vgl. Beschluss vom 21. März 2011 - BVerwG 3 B 70.10 - ZOV 2011, 130 ).